Wohnriester steuerlich

Steuerliche Aspekte der Wohnriester


Steuerliche Regelung der Wohnriester

Für die Wohnriester gelten die ähnliche steuerliche Regelungen wie bei allen anderen Riesterrenten-Vorsorgeformen (Fonds- oder Banksparpläne und Versicherungslösungen) auch.
Während der Ansparphase der Riester Rente, dem Besparen des Riester-Bausparvertrages oder der Tilgungsphase des Eigenheims, bekommen Sie staatliche Unterstützung durch Zulagenförderung und Steuerfreiheiten. Erst in der Rentenphase werden Leistungen besteuert. Dies geschieht bei der Wohnriester mit Einrichtung eines sogenannten Wohnriesterförderkontos.

Ansparphase / Tilgungsphase des Eigenheims

In der Erwerbsphase wird der Wohnriester Nutzer gefördert und erhält steuerliche Entlastung und Förderungen wie vorne aufgeführt. Zu Beginn der Nutzung von Wohnriester wird ein fiktives Wohnriesterförderkonto bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eingerichtet. Hier erfolgt die Erfassung des steuerlich geförderten Kapitals. Die Zahlungen zur Tilgung und die Beträge der Zulagenförderung werden darin summiert und während der Tilgungsphase mit 2%verzinst.

Rentenphase

Erst mit Beginn der Rentenphase wird Steuer fällig. Ob im Ruhestand Steuern anfallen, richtet sich nach dem individuellen Steuersatz, abhängig vom Einkommen und der Höhe der Rente des Steuerpflichtigen.

Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht dagegen der Nutzungswert der Immobilie.

Der Nutzer von Wohnriester hat 2 Möglichkeiten bezüglich der nachgelagerten Besteuerung:

  • Er kann gleich zu Beginn die Steuerschuld als Einmalbetrag begleichen. In diesem Fall bekommt der Wohnriester-Sparer 30% seiner Steuerschuld erlassen und muss nur 70% der Steuerschuld begleichen.
  • Die Steuerschuld kann sukzessiv beglichen werden, das heißt über einen längeren Zeitraum von 17 – 25 Jahren (bis zum 85. Lebensjahr) erfolgt die nachgelagerte Besteuerung.


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